Baden-Würtemberg (LNRSG) - In Kraft getreten am 07.03.2007

Beachten Sie: Nach der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 sind in Baden-Württemberg und Berlin unmittelbar Einraumbetriebe
vom Rauchverbot ausgenommen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.

Ausnahmen vom Rauchverbot

  • Einraum-Kneipen bis 75m²
  • Es gilt die Gastfläche ohne Thekenbereich
  • Eine stunden- oder tageweise Erklärung einer Kneipe zur Raucher-
    /Nichtraucherkneipe ist nicht möglich
  • Zutritt ab 18 Jahre
  • Auch bei geschlossenen Gesellschaften darf in Nichtraucherräumen
    nicht geraucht werden

Speisenangebot in Einraum-Kneipen

  • Kalte Speisen einfacher Art wie z. B. belegte Brötchen, fertige
    Sandwiches und Butterbretzeln, kalte Frikadellen etc.

Abgetrennte Nebenräume

  • Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet

Diskotheken

  • Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne
    Tanzfläche ist gestattet, wenn Jugendlichen generell kein Zutritt
    gewährt wird

Raucherclubs

  • Clublösungen sind nicht möglich (das gilt soweit die Ausführungsbestimmungen
    beibehalten werden)

Festzelte

  • Das Rauchen in Bier, Wein- und Festzelten ist gestattet