Baden-Würtemberg (LNRSG) - In Kraft getreten am 07.03.2007
Beachten Sie: Nach der Urteilsverkündung des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Juli 2008 sind in Baden-Württemberg und Berlin unmittelbar Einraumbetriebe
vom Rauchverbot ausgenommen, die die entsprechenden Voraussetzungen erfüllen.
Ausnahmen vom Rauchverbot
- Einraum-Kneipen bis 75m²
- Es gilt die Gastfläche ohne Thekenbereich
- Eine stunden- oder tageweise Erklärung einer Kneipe zur Raucher-
/Nichtraucherkneipe ist nicht möglich - Zutritt ab 18 Jahre
- Auch bei geschlossenen Gesellschaften darf in Nichtraucherräumen
nicht geraucht werden
Speisenangebot in Einraum-Kneipen
- Kalte Speisen einfacher Art wie z. B. belegte Brötchen, fertige
Sandwiches und Butterbretzeln, kalte Frikadellen etc.
Abgetrennte Nebenräume
- Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ist gestattet
Diskotheken
- Das Rauchen in vollständig abgetrennten Nebenräumen ohne
Tanzfläche ist gestattet, wenn Jugendlichen generell kein Zutritt
gewährt wird
Raucherclubs
- Clublösungen sind nicht möglich (das gilt soweit die Ausführungsbestimmungen
beibehalten werden)
Festzelte
- Das Rauchen in Bier, Wein- und Festzelten ist gestattet